Vorsicht bei der Wahl des richtigen Webdesigners – bis zu 50.000 € Bußgeld möglich
Was aus Unternehmersicht oftmals vermeintlich einfach und unkompliziert erscheint, birgt durchaus einige tückische Gefahren und kann zusätzliche Kosten mit sich bringen. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) wie auch die Handwerkskammern (HWK) informieren seit einigen Monaten verstärkt ihre Mitglieder zu diesem Thema:
Jede/r Unternehmer/-In, welche/r regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmt und verwertet, muss auf das gezahlte Entgelt eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Der Abgabesatz beträgt derzeit 5,2 % vom Rechnungsbetrag. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Auftrag von einem deutschen Webdesigner oder z.B. einem Designer aus Indien ausgeführt wurde – diese Kosten fallen grundsätzlich zusätzlich für in Deutschland ansässige Unternehmen an, wenn sie mit freischaffenden Künstlern/Designern arbeiten.
Ob kleiner Handwerksbetrieb, Mittelständler oder Großkonzern – wenn Sie mit freien Webdesignern arbeiten, sind Sie in vielen Fällen schnell dazu verpflichtet, dies unaufgefordert an die Künstlersozialkasse zu melden und zusätzliche Kosten abzuführen.
Grundsätzlich nein! Außer Sie arbeiten als Auftraggeber/-In mit einer Agentur in Gesellschaftsform zusammen, wie es beispielsweise bei der Flying Hamsters GmbH der Fall wäre. Bei einer Gesellschaft entfällt diese Problematik für Sie komplett. Wir empfehlen, dies im Zweifel mit Ihrem Steuerberater ausführlich zu besprechen.
Laut dem Künstlersozialversicherungsgesetz gilt derjenige als Künstler, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst
schafft, ausübt oder lehrt.“ (künstlersozialkasse.de) Wer als Schriftsteller oder Journalist als auch in ähnlicher Weise wie Journalisten oder Schriftsteller arbeitet, wird als Publizist bezeichnet. Beispiele für Künstler und Publizisten sind unter anderem Alleinunterhalter/-Innen, Ballettlehrer/-Innen, Designer/-Innen, Fotodesigner/-Innen, Grafiker/-Innen, Journalisten, Webdesigner oder Werbefotografen!
Etwa alle vier Jahre wird durch die deutsche Rentenversicherung geprüft, ob abgabepflichtige Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen. Sollte dies nicht der Fall sein beziehungsweise können bestimmte Aufzeichnungen oder Auskünfte über Entgelte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht ordnungsgemäß erfolgen, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro in der Spitze. Daher ist es umso wichtiger als Unternehmer/-In diese Gefahr zu kennen und entsprechend zu handeln.
Ein/e Freelancer/-In ist nicht unbedingt dazu verpflichtet Sie auf diesen speziellen Umstand aufmerksam zu machen. Häufig wissen diese sogar selbst nichts von der Problematik, da sie mit der Künstlersozialkasse nie etwas zu tun hatten. Leider schützt Unwissenheit im Zweifel nicht vor einem möglichen Bußgeld, sofern Sie einmal eine Anmeldung versehentlich versäumt haben.
Gehen sie lieber den sichern Weg, und vergeben sie Webdesign- und Werbeaufträge ausschließlich an eine Gesellschaft.
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